BFH - 27.06.1990 (I R 62/89) - DRsp Nr. 1997/16423
BFH, vom 27.06.1990 - Aktenzeichen I R 62/89
DRsp Nr. 1997/16423
»1. Stellt der Organträger seine werbende Tätigkeit ein und betreibt er seine Auflösung, so führt dies nicht notwendigerweise zur Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft. 2. Geht jedoch der Organträger keiner Tätigkeit mehr nach, die der Organgesellschaft dient bzw. die sie fördert, so fehlt es an der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft. Die Organschaft ist dann gewerbesteuerlich nicht (mehr) anzuerkennen.«
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