BFH vom 27.07.1976
VII R 95/73
Normen:
AO § 348, § 350, § 368, § 371 ; ZPO § 808, § 811 Nr. 5, § 847, § 857 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 377
BStBl II 1976, 737

BFH - 27.07.1976 (VII R 95/73) - DRsp Nr. 1997/13026

BFH, vom 27.07.1976 - Aktenzeichen VII R 95/73

DRsp Nr. 1997/13026

»1. Zum Unterschied zwischen einer Pfändung nach § 371 und nach § 368 AO. 2. Zur Pfändung einer einem Dritten zur Sicherung eines Kredits übereigneten, aber im Gewahrsam des Sicherungsgebers verbliebenen Sache bedarf es neben der Pfändung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums auch der Pfändung der Sache selbst. 3. Die Frage der Pfändbarkeit einer solchen Sache ist nicht anläßlich der Pfändung des Rückübereignungsanspruchs, sondern erst anläßlich der Pfändung der Sache selbst zu prüfen.«

Normenkette:

AO § 348, § 350, § 368, § 371 ; ZPO § 808, § 811 Nr. 5, § 847, § 857 ;

I. Das Hauptzollamt - HZA - hatte wegen rückständiger Mineralölsteuer mit Pfändungsverfügung vom 3. August 1971 die Ansprüche des Klägers auf Rückübertragung des Eigentums an seinem der Beigeladenen, zur Sicherung übereigneten Tanklastwagen und auf Herausgabe des betreffenden Kraftfahrzeugbriefs gepfändet. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, daß der Tanklastwagen am 11. Juli 1972 stillgelegt worden sei und nicht mehr der Erwerbstätigkeit des Klägers diene, die geltend gemachte Unpfändbarkeit gem § 350 der Reichsabgabenordnung (AO) iVm § 811 Nr 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO) mithin nicht mehr bestehe.