I. Das Hauptzollamt - HZA - hatte wegen rückständiger Mineralölsteuer mit Pfändungsverfügung vom 3. August 1971 die Ansprüche des Klägers auf Rückübertragung des Eigentums an seinem der Beigeladenen, zur Sicherung übereigneten Tanklastwagen und auf Herausgabe des betreffenden Kraftfahrzeugbriefs gepfändet. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, daß der Tanklastwagen am 11. Juli 1972 stillgelegt worden sei und nicht mehr der Erwerbstätigkeit des Klägers diene, die geltend gemachte Unpfändbarkeit gem § 350 der Reichsabgabenordnung (AO) iVm § 811 Nr 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO) mithin nicht mehr bestehe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|