I. Streitig ist, ob Wertpapiererträge von mehreren GmbH mit Sitz in der Schweiz dem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter unmittelbar im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen und im Inland zu versteuern sind. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Wohnsitz im Inland hatte, und der Beigeladene - ebenfalls mit Wohnsitz im Inland - (Beigeladener), der seit 1961 Generalbevollmächtigter der Klägerin ist, gründeten 1963 vier GmbH (A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH) mit Sitz in der Schweiz. Nach den Statuten waren Zweck der Gesellschaften "die Beteiligung an und die Finanzierung von in- und ausländischen Unternehmen des Handels und der Industrie sowie die Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art". Geschäftsführer aller Gesellschaften waren ein Direktor und ein Prokurist einer Schweizer Bank. Buchführung und Bilanzaufstellung der Gesellschaften wurden in der Schweiz besorgt.
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