I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Lohnsteuerhilfeverein, schloß am 22. Februar 1978 mit der X Steuerberatungsgesellschaft GmbH (im folgenden: Steuerberatungsgesellschaft) einen Vertrag. Darin heißt es u.a.:
§ 1
Der Verein beauftragt die Gesellschaft mit der Durchführung der Beratung der Mitglieder des Vereins der Geschäftsstelle A. Bei der Beratung in Lohnsteuersachen sind die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes -insbesondere § 4 Nr. 11 und die Vorschriften für die Lohnsteuerhilfevereine- zu beachten. Die Gesellschaft hat in der Regel in der Zeit vom 1.1. bis 31.5. sechs Angestellte, in der übrigen Zeit zwei Angestellte, ganztägig zu stellen.
§ 2
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