BFH vom 27.07.1982
VII R 21/82
Fundstellen:
BFHE 136, 438
BStBl II 1982, 785

BFH - 27.07.1982 (VII R 21/82) - DRsp Nr. 1997/15404

BFH, vom 27.07.1982 - Aktenzeichen VII R 21/82

DRsp Nr. 1997/15404

»Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins darf nicht von einer Steuerberatungsgesellschaft oder deren Angestellten ausgeübt werden.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Lohnsteuerhilfeverein, schloß am 22. Februar 1978 mit der X Steuerberatungsgesellschaft GmbH (im folgenden: Steuerberatungsgesellschaft) einen Vertrag. Darin heißt es u.a.:

§ 1

Der Verein beauftragt die Gesellschaft mit der Durchführung der Beratung der Mitglieder des Vereins der Geschäftsstelle A. Bei der Beratung in Lohnsteuersachen sind die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes -insbesondere § 4 Nr. 11 und die Vorschriften für die Lohnsteuerhilfevereine- zu beachten. Die Gesellschaft hat in der Regel in der Zeit vom 1.1. bis 31.5. sechs Angestellte, in der übrigen Zeit zwei Angestellte, ganztägig zu stellen.

§ 2