I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schenkte seiner 1964 geborenen Tochter mit Vertrag vom 15. Dezember 1971 ein Grundstück. Gefahr, Lasten, Steuern und Abgaben, die Nutzungen und die eingetragenen Belastungen sollten am 1. Dezember 1971 auf die Tochter übergehen. In dem notariell beurkundeten Vertrag, bei dem die Tochter durch einen Pfleger vertreten war, wurde dem Kläger und seiner mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehefrau (der Klägerin und Revisionsklägerin -Klägerin-) der lebenslängliche Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück eingeräumt. Die Zinsen und Tilgungsleistungen auf ein mit 15.000 DM valutiertes Hypothekendarlehen trug der Kläger. Für die Streitjahre machte der Kläger die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf das nießbrauchbelastete Gebäude als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Abzug der AfA als Werbungskosten ab, weil der Kläger nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
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