I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt in glaubensverschiedener Ehe: Er selbst gehört keiner Religionsgemeinschaft an, seine Ehefrau gehört einer römisch-katholischen Kirchengemeinde in der Freien und Hansestadt Hamburg an. Für das Jahr 1978 hatten beide Ehegatten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt. Ihr gemeinsam zu versteuerndes Einkommen war vom Finanzamt (FA) mit 119.395 DM ermittelt, ihre Einkommensteuerschuld auf 43.852 DM festgesetzt worden. Das Einkommen war allein vom Kläger erzielt worden.
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