BFH vom 27.07.1983
II R 21/83
Normen:
AO (1977) § 16, § 118 ; BGB § 1360a Abs. 1 ; FGO § 33, § 40 Abs. 2 ; GG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 140 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 531
BStBl II 1983, 645

BFH - 27.07.1983 (II R 21/83) - DRsp Nr. 1997/15708

BFH, vom 27.07.1983 - Aktenzeichen II R 21/83

DRsp Nr. 1997/15708

»Ein in glaubensverschiedener Ehe lebender Ehemann ist nicht befugt, einen Kirchensteuervorauszahlungsbescheid anzufechten, der gegen seine, einer steuerberechtigten Kirche angehörende Ehefrau ergangen ist, selbst wenn er bürgerlich-rechtlich verpflichtet sein sollte, ihr die Mittel zur Erfüllung der Kirchensteuerschuld zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

AO (1977) § 16, § 118 ; BGB § 1360a Abs. 1 ; FGO § 33, § 40 Abs. 2 ; GG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 140 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt in glaubensverschiedener Ehe: Er selbst gehört keiner Religionsgemeinschaft an, seine Ehefrau gehört einer römisch-katholischen Kirchengemeinde in der Freien und Hansestadt Hamburg an. Für das Jahr 1978 hatten beide Ehegatten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt. Ihr gemeinsam zu versteuerndes Einkommen war vom Finanzamt (FA) mit 119.395 DM ermittelt, ihre Einkommensteuerschuld auf 43.852 DM festgesetzt worden. Das Einkommen war allein vom Kläger erzielt worden.