Die Rettung des Geldwerts einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird durch § 9 Abs 1 GrEStG nicht begünstigt.
Rettungsfähige Grundpfandrechte im Sinne des § 9 Abs 1 GrEStG sind gemäß § 9 Abs 4 GrEStG Hypotheken (§ 1113 BGB), Grundschulden (§ 1191 BGB), Rentenschulden (§ 1199 BGB) und Reallasten (§ 1105 BGB). Nicht zu diesen Rechten zählen der Nießbrauch (§ 1030 BGB) und andere Dienstbarkeiten (§§ 1018, 1090 BGB), obwohl auch sie auf Grund und nach Maßgabe der § 10 Abs 1 Nr 4, § 92 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) mit ihrem Geldwert im Zwangsversteigerungsverfahren zu befriedigen sind, soweit sie nicht in das geringste Gebot fallen (§§ 44, 52 Abs 1 ZVG).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|