BFH vom 27.08.1975
II R 93/70
Normen:
GrESWGGrESWG Bayern Art. 4 Abs. 1; KO § 3 Abs. 1, § 57, § 58, § 59 ; StAnpG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 176
BStBl II 1976, 77

BFH - 27.08.1975 (II R 93/70) - DRsp Nr. 1997/12668

BFH, vom 27.08.1975 - Aktenzeichen II R 93/70

DRsp Nr. 1997/12668

»1. Auch eine erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstandene Steuerforderung kann "ein zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeter Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner" und damit eine Konkursforderung sein. 2. Die wegen Aufgabe des begünstigten Zwecks nachzuerhebende Grunderwerbsteuer für einen vor Konkurseröffnung erfüllten Grundstückserwerb ist auch dann nicht Masseforderung, sondern Konkursforderung, wenn der Nachversteuerungstatbestand erst nach der Konkurseröffnung dadurch verwirklicht wird, daß der Konkursverwalter den begünstigten Zweck aufgibt.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Bayern Art. 4 Abs. 1; KO § 3 Abs. 1, § 57, § 58, § 59 ; StAnpG § 3 Abs. 1 ;

I. Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese hatte am 15. Juni 1962 für insgesamt 173.056 DM in Bayern belegene unbebaute Grundstücke gekauft. Auf die Versicherung, auf deren Grundflächen steuerbegünstigte Gebäude des sozialen Wohnungsbaus zu errichten, war sie von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden. Am 30. September 1964 ist über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden.

Im Jahr 1965 hat der Kläger als Konkursverwalter die Grundstücke in unbebautem Zustand veräußert. Das Finanzamt (Beklagter) hat eine Grunderwerbsteuer von 13.335 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.