BFH vom 27.09.1972
I B 27/72
Fundstellen:
BFHE 107, 8
BStBl II 1973, 24

BFH - 27.09.1972 (I B 27/72) - DRsp Nr. 1997/11271

BFH, vom 27.09.1972 - Aktenzeichen I B 27/72

DRsp Nr. 1997/11271

»Die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) ist auch insoweit zulässig, als Einwendungen gegen einen zugrundeliegenden einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) erhoben werden.«

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin betrieb zusammen mit ihrem am 16. Januar 1967 verstorbenen Ehemann einen Pensionsbetrieb in der Rechtsform der OHG. Seit dem Tode ihres Ehemannes führt sie den Betrieb als Einzelunternehmen fort. Es entstand Streit um die Höhe des Gewinnanteils der Klägerin an der OHG. Die Klägerin griff den Gewinnfeststellungsbescheid und den Einkommensteuerbescheid an. Die Rechtsstreite erledigten sich vor dem Finanzgericht (FG) in der Hauptsache, nachdem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) den Gewinn teilweise ermäßigte und einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid und einen geänderten Einkommensteuerbescheid erließ. Das FG legte auch in der Einkommensteuersache die Kosten entsprechend der Änderungsquote zu 23/50 der Klägerin und zu 27/50 dem FA auf.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des FA mit dem Antrag, die Kosten in der Einkommensteuersache der Klägerin in voller Höhe aufzuerlegen; diese wäre ohne Hauptsacheerledigung in der Einkommensteuersache unterlegen, weil die Klage gemäß § 42 Abs. 2 FGO unzulässig gewesen sei.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.