BFH vom 27.09.1973
VIII R 71/69
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;
Fundstellen:
BFHE 111, 33
BStBl II 1974, 101

BFH - 27.09.1973 (VIII R 71/69) - DRsp Nr. 1997/11797

BFH, vom 27.09.1973 - Aktenzeichen VIII R 71/69

DRsp Nr. 1997/11797

»1. Unterhaltsleistungen, die von einem nicht oder nur beschränkt steuerpflichtigen Geber gewährt werden, sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Eine vom Unterhaltsberechtigten erbrachte Gegenleistung kann in diesen Fällen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. 2. Die in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG für Unterhaltsleistungen von unbeschränkt Steuerpflichtigen getroffene Regelung kann auch dann nicht entsprechend angewendet werden, wenn die Unterhaltsleistungen aus Mitteln gewährt werden, die der Besteuerung im Inland unterlegen haben.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;

Gründe:

I. Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1961 und 1962, ob und inwieweit der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die ihm von seiner im Ausland lebenden Mutter zugeflossenen Zahlungen als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen hat.