BFH vom 27.09.1973
VIII R 77/69
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 37
BStBl II 1974, 103

BFH - 27.09.1973 (VIII R 77/69) - DRsp Nr. 1997/11798

BFH, vom 27.09.1973 - Aktenzeichen VIII R 77/69

DRsp Nr. 1997/11798

»Beruht eine Rentenleistung auf einer echten Unterhaltsverpflichtung und fehlt ein ausdrücklicher Verzicht auf deren Abänderbarkeit, ist im Wege der Vertragsauslegung festzustellen, ob eine Leibrente oder eine dauernde Last gegeben ist. Der aus § 323 ZPO zu entnehmende allgemeine Rechtsgedanke, daß die Leistungen den veränderten Verhältnissen und Umständen angepaßt werden können, führt in der Regel zur Annahme einer dauernden Last.«

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Gründe:

I. Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 1965, ob und inwieweit die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die von ihrem im Ausland lebenden Ehemann erbrachten Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen hat.