I. Streitig ist, ob der Gewinn, der bei der 1969 erfolgten Veräußerung eines im selben Jahre erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücks erzielt wurde, als Spekulationsgewinn zu besteuern ist oder ob es sich wegen Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. um Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft handelt mit der Folge, daß er auf die Veranlagungszeiträume 1969 und 1970 verteilt werden könnte und die Freibeträge nach § 13 Abs. 3 EStG zu gewähren wären.
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