BFH vom 27.09.1973
VIII R 94/72
Normen:
EStG § 23 ; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 52 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 411
BStBl II 1974, 55

BFH - 27.09.1973 (VIII R 94/72) - DRsp Nr. 1997/11774

BFH, vom 27.09.1973 - Aktenzeichen VIII R 94/72

DRsp Nr. 1997/11774

»Die Veräußerung eines Grundstücks, das zum Betriebsvermögen eines Landwirts gehört, kann zu einem nach § 23 EStG steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen (Anschluß an BFH-Urteil vom 29.06.1962 VI 82/61 U, BFHE 75, 330, BStBl III 1962, 387). Dies gilt auch für ein im Jahre 1969 erfolgtes Spekulationsgeschäft, da durch § 52 Abs. 5 EStG 1971 rechtswirksam die vorübergehend weitere Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1969 bestimmt ist.«

Normenkette:

EStG § 23 ; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 52 Abs. 5 ;

I. Streitig ist, ob der Gewinn, der bei der 1969 erfolgten Veräußerung eines im selben Jahre erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücks erzielt wurde, als Spekulationsgewinn zu besteuern ist oder ob es sich wegen Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. um Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft handelt mit der Folge, daß er auf die Veranlagungszeiträume 1969 und 1970 verteilt werden könnte und die Freibeträge nach § 13 Abs. 3 EStG zu gewähren wären.