BFH vom 27.10.1978
VI R 174/76
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 285
BStBl II 1979, 80

BFH - 27.10.1978 (VI R 174/76) - DRsp Nr. 1997/13953

BFH, vom 27.10.1978 - Aktenzeichen VI R 174/76

DRsp Nr. 1997/13953

»Zahlungen eines Arbeitnehmers an seinen Ehegatten für die Reinigung eines steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmers sind nicht als Werbungskosten abziehbar, soweit es sich bei den Leistungen des Ehegatten zur Pflege des Arbeitszimmers um eine Tätigkeit handelt, die nach Art und Umfang über den Rahmen einer - üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbrachten - unbedeutenden Hilfeleistung nicht hinausgeht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht als Obermagistratsrat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigt seit Jahren seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten. Erstmals für das Streitjahr 1973 begehrte der Kläger, die Zahlungen an seine Ehefrau für die Reinigung seines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzuziehen. Diesem Begehren hatte das FA in den Lohnsteuerermäßigungsverfahren für die Streitjahre 1973 und 1974 zunächst entsprochen. In den Verfahren wegen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1973 und 1974 sowie im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1975 lehnte es jedoch ab, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau steuerlich anzuerkennen.