Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht als Obermagistratsrat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigt seit Jahren seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten. Erstmals für das Streitjahr 1973 begehrte der Kläger, die Zahlungen an seine Ehefrau für die Reinigung seines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzuziehen. Diesem Begehren hatte das FA in den Lohnsteuerermäßigungsverfahren für die Streitjahre 1973 und 1974 zunächst entsprochen. In den Verfahren wegen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1973 und 1974 sowie im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1975 lehnte es jedoch ab, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau steuerlich anzuerkennen.
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