BFH vom 27.11.1974
I R 123/73
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 415
BStBl II 1975, 294

BFH - 27.11.1974 (I R 123/73) - DRsp Nr. 1997/12365

BFH, vom 27.11.1974 - Aktenzeichen I R 123/73

DRsp Nr. 1997/12365

»1. Die Frage, ob aktivierte Herstellungskosten eines Mieters für Umbauten und Installationen in gemieteten Betriebsräumen im Jahre der teilweisen Betriebseinstellung abgeschrieben werden müssen, ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu beurteilen. 2. Ein Abschreibungszwang für Mietereinbauten (1.) besteht erst, wenn sich in angemessener Zeit nach der Betriebseinstellung keine Verwertungsaussichten ergeben. Dabei kann das Ausbleiben einer Verwertungsmöglichkeit nicht ohne weiteres auf den Bilanzstichtag zurückbezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: