BFH vom 27.11.1974
II R 109/72
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 4 lit. b, c;
Fundstellen:
BFHE 114, 445
BStBl II 1975, 265

BFH - 27.11.1974 (II R 109/72) - DRsp Nr. 1997/12346

BFH, vom 27.11.1974 - Aktenzeichen II R 109/72

DRsp Nr. 1997/12346

»Verrechnen Gesellschaft und Gesellschafter jeweils ihre gegenseitigen Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen und berechnet der Gesellschafter für einen zu seinen Gunsten verbleibenden Saldo keine Zinsen, so folgt daraus allein noch keine Steuerpflicht nach § 2 Nr. 4 Buchst. b oder c KVStG 1959. Eine freiwillige Leistung nach dieser Vorschrift liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein echtes Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht und der Gesellschafter die ihm nach § 355 Abs. 1 HGB zustehenden Zinsen nicht erhebt. Verrechnen die Beteiligten dagegen die Einzelforderungen und gewährt der Gesellschafter der Gesellschaft für deren verbleibenden Schuldsaldo branchenübliche Zahlungsziele, so löst dies keine Gesellschaftsteuer aus.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 4 lit. b, c;

I. Die Klägerin hat mit ihrer Alleingesellschafterin einen Ergebnisübernahmevertrag (EÜV) abgeschlossen. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils stellte das beklagte Finanzamt bei einer Kapitalverkehrsteuerprüfung fest, daß die Kontokorrentverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber ihrer Gesellschafterin nur in Höhe eines Festbetrages zu 3,5 % verzinst worden waren. Die vom Prüfer ermittelten Durchschnittswerte dieser Kontokorrentschulden der Klägerin waren in den geprüften Jahren höher als der Festbetrag.