BFH - 27.11.1975 (IV R 192/71) - DRsp Nr. 1997/12743
BFH, vom 27.11.1975 - Aktenzeichen IV R 192/71
DRsp Nr. 1997/12743
»Hat sich der Mieter oder Pächter verpflichtet, den gemieteten oder gepachteten Gegenstand laufend instandzuhalten und zu versichern, so gehören die Instandhaltungskosten und die Kosten der Versicherung zu den Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG, wenn und soweit diese Kosten nach den für den in Frage stehenden Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte.«
Normenkette:
GewStG § 8 Nr. 7 ;
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