BFH vom 27.11.1975
IV R 200/71
Normen:
AO § 131 Abs. 1 Satz 2; EStG (1965) § 2 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 541
BStBl II 1976, 541

BFH - 27.11.1975 (IV R 200/71) - DRsp Nr. 1997/12914

BFH, vom 27.11.1975 - Aktenzeichen IV R 200/71

DRsp Nr. 1997/12914

»1. Hat ein in der Bundesrepublik ansässiger Verlag (Lizenzgeber) das Recht zur Neuauflage eines literarischen Werkes einem in der DDR ansässigen Verlag (Lizenznehmer) übertragen und gewährt der Lizenzgeber dem Verfasser des Werkes aus den ihm vom Lizenznehmer überwiesenen Lizenzgebühren einen Honoraranteil, so sind diese Einkünfte beim Verfasser des Werkes nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG 1965 von der Einkommensteuer befreit. 2. Wurde anläßlich der Überweisung der Lizenzgebühren in der DDR Einkommensteuer einbehalten und wird deshalb der dem Verfasser überwiesene Honoraranteil entsprechend gekürzt, so sind dem Verfasser im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AO zu gewähren.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 1 Satz 2; EStG (1965) § 2 Abs. 2 Satz 2;