BFH vom 27.11.1980
IV R 31/76
Normen:
EStG § 4, § 5, § 13, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 555
BStBl II 1981, 518

BFH - 27.11.1980 (IV R 31/76) - DRsp Nr. 1997/14925

BFH, vom 27.11.1980 - Aktenzeichen IV R 31/76

DRsp Nr. 1997/14925

»1. Betreibt ein Steuerpflichtiger auf demselben Grundstück im dazugehörigen Gebäude ein Lebensmittelgeschäft, daneben auf einem besonderen Verkaufsstand den Handel mit Obst, Gemüse, Südfrüchten und Blumen und auf der dahinter liegenden Grundstücksfläche eine Gärtnerei, deren Produkte er überwiegend teils in der Gärtnerei selbst und teils auf dem Verkaufsstand absetzt, so liegt ein einheitlicher Betrieb vor, bei dem nach den unter 2. angeführten Abgrenzungskriterien zu entscheiden ist, ob er steuerlich als Land- und Forstwirtschaft oder als Gewerbebetrieb zu behandeln ist. 2. Ob der Handel mit selbsterzeugten Gärtnereiprodukten und mit zugekauften Waren insgesamt im Rahmen eines einheitlichen Betriebes als Land- und Forstwirtschaft oder als gewerbliche Betätigung zu beurteilen ist, hängt von dem Verhältnis der Umsätze der selbsterzeugten und der zugekauften Waren zum Gesamtumsatz ab (entgegen Abschn. 134 Abs. 4 EStR 1969/1978 und Abschn. 13 GewStR 1969/1978).«

Normenkette:

EStG § 4, § 5, § 13, § 14 ;