BFH vom 27.11.1981
III R 48/79
Normen:
BerlinFG § 19;
Fundstellen:
BFHE 134, 504
BStBl II 1982, 176

BFH - 27.11.1981 (III R 48/79) - DRsp Nr. 1997/15137

BFH, vom 27.11.1981 - Aktenzeichen III R 48/79

DRsp Nr. 1997/15137

»Für die Anschaffung einer neuen Taxameteruhr, die anstelle einer unbrauchbar gewordenen in ein Taxi eingebaut wird, ist eine Investitionszulage nicht zu gewähren.«

Normenkette:

BerlinFG § 19;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Taxiunternehmer. Im Jahre 1974 erwarb er einen PKW, in den er u.a. eine gebrauchte Taxameteruhr einbauen ließ. Im Jahre 1976 ließ er die inzwischen unbrauchbar gewordene Taxameteruhr durch eine neue ersetzen. Für die Anschaffungskosten von 813,45 DM beantragte er die Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, Reparaturaufwendungen seien nicht zulagebegünstigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.