I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Taxiunternehmer. Im Jahre 1974 erwarb er einen PKW, in den er u.a. eine gebrauchte Taxameteruhr einbauen ließ. Im Jahre 1976 ließ er die inzwischen unbrauchbar gewordene Taxameteruhr durch eine neue ersetzen. Für die Anschaffungskosten von 813,45 DM beantragte er die Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, Reparaturaufwendungen seien nicht zulagebegünstigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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