BFH - 27.11.1986 (I R 115/85) - DRsp Nr. 1998/3687
BFH, vom 27.11.1986 - Aktenzeichen I R 115/85
DRsp Nr. 1998/3687
Auf Grund des Beschlusses des BVerfG vom 12.03.1985, 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/83 (BVerfGE 69, 188, BStB1 II, 475) darf bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht mehr von der - wenn auch widerlegbaren - Verrnutung ausgegangen werden, Eheleute verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen. Als besondere Umstände, die es rechtfertigen, die Anteile der Ehefrau an einem Unternehmen denen des Ehemannes zuzurechnen, sind nicht anzusehen:a) Jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Gesellschaft,b) Herkunft der Mittel für die Beteiligung der Ehefrau an der Betriebsgesellschaft vom Ehemann,c) "Gepräge" der Betriebsgesellschaft durch den Ehemann.,d) Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann als Alleinerbe, gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beabsichtigte Alterssicherung der Ehefrau.
Tatbestand:
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