BFH vom 28.01.1971
V B 58/70
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; FGO § 115 Abs. 3, 5, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 44
BStBl II 1971, 246

BFH - 28.01.1971 (V B 58/70) - DRsp Nr. 1997/10416

BFH, vom 28.01.1971 - Aktenzeichen V B 58/70

DRsp Nr. 1997/10416

»Hat ein Revisionskläger seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) trifft dies jedoch nicht zu, weil bereits eine einschlägige Entscheidung des BFH vorliegt, so kann die Revision nicht deshalb zugelassen werden, weil das Urteil der Vorinstanz von der Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), wenn in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH nicht bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; FGO § 115 Abs. 3, 5, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger), Inhaber mehrerer Speditionsfirmen, vereinbarte am ... mit der in A ansässigen Firma X die Gründung einer GmbH mit dem Sitz in B, die das Unternehmen des Steuerpflichtigen mit allen Aktiven und Passiven zum Preise von 900.000 DM übernehmen sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung errichteten die Partner durch notariellen Vertrag ... die GmbH, an die der Steuerpflichtige 100.000 DM und die X 800.000 DM als bare Stammeinlage zu leisten hatten.