BFH vom 28.01.1975
I R 106/73
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7, § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 271
BStBl II 1975, 516

BFH - 28.01.1975 (I R 106/73) - DRsp Nr. 1997/12474

BFH, vom 28.01.1975 - Aktenzeichen I R 106/73

DRsp Nr. 1997/12474

»Ist ein gewerbliches Unternehmen an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) beteiligt und sind für die im Zusammenhang mit einem Neubau der Grundstücksgemeinschaft aufgenommenen Schulden Zinsen zu bezahlen, so können diese bei dem beteiligten Unternehmen anteilig Dauerschuldzinsen sein.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7, § 8 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt einen Schuhwareneinzelhandel. Sie ist zu 8/18 an einer Grundstücksgemeinschaft (Nachbargrundstück) beteiligt. Die Gemeinschaft - eine nicht gewerbliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts - errichtete in den Jahren 1963 bis 1966 auf dem Grundstück ein Gebäude. Zur Finanzierung nahm sie eine Hypothek auf. Grundstück und Gebäude dienten nicht dem Schuhwareneinzelhandel der Klägerin; die Räumlichkeiten waren vielmehr fremdvermietet.

Die Klägerin bilanzierte zum 31. Dezember 1963 und zum 31. Dezember 1964 nur den anteiligen Wert des Grund und Bodens, nicht dagegen die anteiligen Neubaukosten und Wiederaufbauschulden. Bei einer im Jahre 1966 durchgeführten Betriebsprüfung beließ es der Prüfer für das Streitjahr 1964 bei dieser Handhabung. Der Neubau und die hierauf entfallenden Schulden wurden jedoch in die Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1965 anteilig aufgenommen.