I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt einen Schuhwareneinzelhandel. Sie ist zu 8/18 an einer Grundstücksgemeinschaft (Nachbargrundstück) beteiligt. Die Gemeinschaft - eine nicht gewerbliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts - errichtete in den Jahren 1963 bis 1966 auf dem Grundstück ein Gebäude. Zur Finanzierung nahm sie eine Hypothek auf. Grundstück und Gebäude dienten nicht dem Schuhwareneinzelhandel der Klägerin; die Räumlichkeiten waren vielmehr fremdvermietet.
Die Klägerin bilanzierte zum 31. Dezember 1963 und zum 31. Dezember 1964 nur den anteiligen Wert des Grund und Bodens, nicht dagegen die anteiligen Neubaukosten und Wiederaufbauschulden. Bei einer im Jahre 1966 durchgeführten Betriebsprüfung beließ es der Prüfer für das Streitjahr 1964 bei dieser Handhabung. Der Neubau und die hierauf entfallenden Schulden wurden jedoch in die Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1965 anteilig aufgenommen.
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