BFH vom 28.01.1976
I R 103/75
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 430
BStBl II 1976, 746

BFH - 28.01.1976 (I R 103/75) - DRsp Nr. 1997/13030

BFH, vom 28.01.1976 - Aktenzeichen I R 103/75

DRsp Nr. 1997/13030

»Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung laufend eine von der Höhe des Absatzes der Produkte abhängige Erfindervergütung, so sind die laufenden Zahlungen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer als Gesellschafter in das Unternehmen des Arbeitgebers eingetreten ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der Senat durch Urteil vom 15. Mai 1974 I R 254/71 (nv) die Vorentscheidung aufgehoben, weil das Finanzgericht (FG) eine notwendige Beiladung unterlassen hatte. Das FG hat diese im zweiten Rechtsgang nachgeholt. Streitig ist, ob Vergütungen für eine Arbeitnehmererfindung, die an einen Kommanditisten gezahlt wurden, Betriebsausgaben der KG sind, wenn die Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitgeber zu einer Zeit in Anspruch genommen wurde, als der Kommanditist noch Arbeitnehmer war.