BFH vom 28.01.1976
II R 112/75
Normen:
GrEStG Schleswig-Holstein § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. c;
Fundstellen:
BFHE 118, 93
BStBl II 1976, 301

BFH - 28.01.1976 (II R 112/75) - DRsp Nr. 1997/12783

BFH, vom 28.01.1976 - Aktenzeichen II R 112/75

DRsp Nr. 1997/12783

»Eine von einem gemeinnützigen Blindenverein Blinden und deren Familienangehörigen bis zu einem Monat unentgeltlich zur Erholung zur Verfügung gestellte Ferienwohnung ist Erholungsheim im Sinne der Ziffer 3 des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des schleswig-holsteinischen Grunderwerbsteuergesetzes.«

Normenkette:

GrEStG Schleswig-Holstein § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. c;

I. Die Klägerin ist eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung zur Betreuung Blinder. Sie hat vier Eigentumswohnungen in ... gekauft, um sie mit voller Einrichtung Blinden zum Ferienaufenthalt und zur Erholung unentgeltlich bis zur Dauer eines Monats zur Verfügung zu stellen. Die auf Vorschlag von Blindenvereinen ausgewählten Benutzer der Ferienwohnungen sollten von sehenden Familienangehörigen begleitet werden und sich selbst versorgen. Der Rechtsstreit betrifft die Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Erwerb einer dieser Wohnungen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Mit der Revision rügt die Klägerin Nichtanwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst.c Ziffer 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der schleswig-holsteinischen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1967 S. 20 -GVBl 1967, 20-) und des Änderungsgesetzes vom 25. März 1970 (GVBl 1970, 86)-schlesw.-holst. GrEStG -; sie hält ein Erholungsheim im Sinne dieser Vorschrift für gegeben.