I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1966, ob bei der Berechnung der Sechsjahresfrist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Besitzzeit einer (atypischen) stillen Beteiligung, die entsprechend einer der stillen Gesellschafterin eingeräumten Option in einen GmbH-Anteil umgewandelt wurde, mit der Besitzzeit dieses GmbH-Anteils zusammengerechnet werden kann und deshalb gemäß § 6b Abs. 1 EStG ein Betrag in Höhe des Gewinns aus der Veräußerung des GmbH-Anteils von den Herstellungskosten eines Gebäudes abgezogen werden kann.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, stellt Sperrholz-, Holzfaser- und Kunststoffplatten her. Zu den Zulieferanten der Klägerin gehörte auch die Firma I
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|