BFH vom 28.01.1976
IV R 209/74
Normen:
EStG § 6b Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 26
BStBl II 1976, 288

BFH - 28.01.1976 (IV R 209/74) - DRsp Nr. 1997/12775

BFH, vom 28.01.1976 - Aktenzeichen IV R 209/74

DRsp Nr. 1997/12775

»Veräußert ein Gewerbetreibender GmbH-Anteile, die zu einem Anlagevermögen gehören, so ist den zeitlichen Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG auch dann genügt, wenn die GmbH-Anteile aus der "Umwandlung" einer vor mehr als sechs Jahren vor der Veräußerung erworbenen und von Anfang an mit einem "Umwandlungsrecht" ausgestatteten stillen Beteiligung hervorgegangen sind.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1966, ob bei der Berechnung der Sechsjahresfrist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Besitzzeit einer (atypischen) stillen Beteiligung, die entsprechend einer der stillen Gesellschafterin eingeräumten Option in einen GmbH-Anteil umgewandelt wurde, mit der Besitzzeit dieses GmbH-Anteils zusammengerechnet werden kann und deshalb gemäß § 6b Abs. 1 EStG ein Betrag in Höhe des Gewinns aus der Veräußerung des GmbH-Anteils von den Herstellungskosten eines Gebäudes abgezogen werden kann.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, stellt Sperrholz-, Holzfaser- und Kunststoffplatten her. Zu den Zulieferanten der Klägerin gehörte auch die Firma I OBG (im folgenden OHG). Diese geriet 1960 in finanzielle Schwierigkeiten.