I. Die im Jahre 1908 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Witwe eines Knappschaftsarztes. Sie erhält von der Ruhrknappschaft ein jährliches Ruhegehalt von ... DM.
Bei den Vermögensteuerveranlagungen auf den 1. Januar 1970, 1. Januar 1971 und 1. Januar 1972 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) das kapitalisierte Ruhegeld als sonstiges Vermögen an. Nach Abzug eines Freibetrages von 3.600 DM ermittelte das FA den Kapitalwert zum 1. Januar 1970 und 1971 auf ... DM und zum 1. Januar 1972 auf ... DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß das Ruhegeld nicht zum sonstigen Vermögen gehört. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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