BFH vom 28.01.1981
I R 10/77
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 § 43 Abs. 1, 3, 4 § 44 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 172
BStBl II 1981, 612

BFH - 28.01.1981 (I R 10/77) - DRsp Nr. 1997/14965

BFH, vom 28.01.1981 - Aktenzeichen I R 10/77

DRsp Nr. 1997/14965

»Gewährt eine inländische Tochtergesellschaft ihrer ebenfalls im Inland ansässigen Schwestergesellschaft zinsgünstige Darlehen, so liegt in dieser Vorteilszuwendung auch dann kein die Kapitalertragsteuerpflicht begründender Zufluß bei der gemeinsamen ausländischen Muttergesellschaft, wenn bei der Tochtergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft anzunehmen ist.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 § 43 Abs. 1, 3, 4 § 44 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile in den Streitjahren (1968 und 1969) je zur Hälfte einer ausländischen und einer inländischen Kapitalgesellschaft gehörten.

Schwestergesellschaften der Klägerin waren die Gesellschaft B. mit denselben Gesellschaftern und den gleichen Anteilsverhältnissen, sowie die inländische E-AG, eine 100 %ige Tochtergesellschaft des ausländischen Unternehmens. Die Klägerin hat in den Streitjahren ihren Gesellschaftern und den genannten Schwestergesellschaften Kredite gewährt. Diese Darlehen wurden aufgrund schriftlicher und mündlicher Absprachen mit 1 v.H. über dem Diskontsatz der Bundesbank verzinst.