BFH vom 28.01.1981
IV R 111/77
Normen:
EStG § 6b § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 534
BStBl II 1981, 430

BFH - 28.01.1981 (IV R 111/77) - DRsp Nr. 1997/14877

BFH, vom 28.01.1981 - Aktenzeichen IV R 111/77

DRsp Nr. 1997/14877

»Veräußern die Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Schiff, das in ihrem Miteigentum (Bruchteilseigentum) steht und dem Betrieb der Personengesellschaft dient (Sonderbetriebsvermögen), so kann jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil nach Maßgabe des § 6b EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes abziehen, das er für das Betriebsvermögen eines von ihm betriebenen gewerblichen Einzelunternehmens anschafft oder herstellt.«

Normenkette:

EStG § 6b § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, die unter der Firmenbezeichnung Partenreederei Schiffe .... die Binnenschiffahrt betreibt. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren 1970 bis 1972 A zu 50 v.H., B zu 25 v.H. und C zu 25 v.H. A betrieb außerdem als Einzelunternehmer ein Binnenschiffahrtsunternehmen. Im Dezember 1970 veräußerten die Gesellschafter der Klägerin das Schiff "H" (alt), das ihnen zu Miteigentum nach Bruchteilen gehörte und dem Betrieb der Klägerin diente; sie erzielten dabei einen buchmäßigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 756.163 DM.