BFH vom 28.01.1982
IV R 197/79
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 297
BStBl II 1982, 389

BFH - 28.01.1982 (IV R 197/79) - DRsp Nr. 1997/15227

BFH, vom 28.01.1982 - Aktenzeichen IV R 197/79

DRsp Nr. 1997/15227

»Atypischer stiller Gesellschafter und Mitunternehmer kann auch sein, wer zwar nicht am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt ist, jedoch wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluß nehmen kann; dies ist anzunehmen, wenn dem stillen Gesellschafter die Geschäftsführung des Unternehmens überlassen ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Gesellschafter der OHG X waren Frau A und ihre Schwiegertochter B. Die Geschäfte der OHG wurden durch zwei Söhne der Gesellschafterin A, die Brüder C und D geführt; D war der Ehemann der Gesellschafterin B.