I. Die Kläger beteiligten sich in den Monaten Juni oder Juli 1965 mit je 100.000 DM als Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war. Diese ist aufgelöst, nachdem am 8. Februar 1967 ein Konkursantrag gegen sie mangels Masse abgelehnt worden war. Sie war zwischen Juli 1965 und November 1965 vom Finanzamt (FA) darauf hingewiesen worden, daß es sich die Festsetzung der Gesellschaftsteuer vorbehalte.
Das FA (Beklagter) hat teils im Oktober 1969, teils im April 1970 jeden der Kläger wegen einer Gesellschaftsteuerschuld von je 2.500 DM in Haftung genommen. Das Finanzgericht (FG) hat die Bescheide (und die Einspruchsentscheidungen) aufgehoben, weil es in der Inanspruchnahme der Kläger einen Ermessensverstoß sah und die Haftungsansprüche für verwirkt hielt.
II. Die Revision des Beklagten ist begründet.
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