I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) unterhält zusammen mit anderen Zementfabriken eine gemeinsame Verkaufsstelle, die Zementverkaufsstelle ... (Verkaufsstelle). Diese lenkte den Absatz der Mitgliedswerke und verteilte die Aufträge. Von dieser erhielt die Klägerin auf Grund einer Vereinbarung unter den Mitgliedswerken
1. Ausgleichszahlungen für Klinkerzement, 2. Vergütungen für Schiffsverladungen und 3. Vergütungen für Zementlieferungen mit Spezialfahrzeugen.
Streitig ist, ob diese Zahlungen als Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt worden sind.
Das Finanzgericht (FG) hat im ersten Rechtsgang die Zahlungen unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 21. Juli 1960
Durch Urteil vom 16. Januar 1966
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