BFH vom 28.02.1974
VIII R 122/73
Normen:
EStG § 21 Abs. 2, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 139
BStBl II 1974, 457

BFH - 28.02.1974 (VIII R 122/73) - DRsp Nr. 1997/11992

BFH, vom 28.02.1974 - Aktenzeichen VIII R 122/73

DRsp Nr. 1997/11992

»Behält sich ein Unterhaltsberechtigter bei der Übereignung seines Mietwohngrundstückes an seinen Sohn ein lebenslängliches Wohnrecht an der von ihm bereits innegehabten Wohnung vor, ohne daß dies als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ausgestaltet worden ist, so ist der Nutzungswert der Wohnung dem Sohn zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2, § 12 Nr. 2 ;

I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) der Mietwert der seinem Vater unentgeltlich überlassenen Wohnung zuzurechnen ist.

Der Kläger erwarb durch notariellen Schenkungsvertrag vom 6. Juni 1967 von seinem Vater ein Mietwohngrundstück, an dem sich dieser ein lebenslängliches Wohnrecht für sich und seine Haushälterin an fünf Räumen im ersten Obergeschoß des Hauses vorbehielt. Eine dingliche Sicherung des Wohnrechts ist nicht erfolgt. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) rechnete den Nutzungswert der Wohnung unter Hinweis auf §§ 21 Abs. 2 und 12 Nr. 2 EStG dem Kläger zu.