I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) der Mietwert der seinem Vater unentgeltlich überlassenen Wohnung zuzurechnen ist.
Der Kläger erwarb durch notariellen Schenkungsvertrag vom 6. Juni 1967 von seinem Vater ein Mietwohngrundstück, an dem sich dieser ein lebenslängliches Wohnrecht für sich und seine Haushälterin an fünf Räumen im ersten Obergeschoß des Hauses vorbehielt. Eine dingliche Sicherung des Wohnrechts ist nicht erfolgt. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) rechnete den Nutzungswert der Wohnung unter Hinweis auf §§ 21 Abs. 2 und 12 Nr. 2 EStG dem Kläger zu.
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