BFH vom 28.02.1978
VIII R 116/75
Normen:
EStG § 19, § 22 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 124, 528
BStBl II 1978, 387

BFH - 28.02.1978 (VIII R 116/75) - DRsp Nr. 1997/13756

BFH, vom 28.02.1978 - Aktenzeichen VIII R 116/75

DRsp Nr. 1997/13756

»Einnahmen aus der Tätigkeit als Tutor können, sofern sie nicht Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind, sonstige Einkünfte i.S. von EStG § 22 Nr. 1 Buchst. b sein.«

Normenkette:

EStG § 19, § 22 Nr. 1 lit. b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war 1967 Gerichtsreferendar. Vom Rektor der Universität X. war er außerdem das ganze Jahr über zum Tutor an einem Studentenwohnheim bestellt; er erhielt Stipendien von monatlich 300 DM, aus denen er nach der Bestallungsurkunde des Rektors seine Mieten im Wohnheim entrichten mußte. Die Universität stellte ihm darüber hinaus 750 DM für Veranstaltungen im Rahmen der Aufgabenstellung des Tutorenprogramms zur Verfügung. Die Universitätskasse zahlte die Stipendien für die Monate Januar bis September in voller Höhe aus, für die restlichen Monate behielt sie jeweils 114 DM Lohnsteuer und 11,40 DM Kirchensteuer ein und führte diese Beträge (zusammen 376,20 DM) an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ab.