I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie hat mit zahlreichen Gemeinden ihres Versorgungsgebiets Straßenbeleuchtungsverträge abgeschlossen. Die ihr gehörigen Straßenleuchten (Pilz-, Peitschen-, Platz-, Parkleuchten, Straßenbeleuchtungsausleger) sind in verschiedener Weise an das Netzkabel angeschlossen: 1. Vom Netzkabel führt ein besonderes Beleuchtungskabel von Leuchte zu Leuchte. Hinter der Abnahmestelle angebrachte Schaltuhren oder Fotoschalter setzen das Beleuchtungskabel unter Spannung oder nehmen die Spannung fort. 2. Vom Netzkabel führen Anschlußkabel zu der einzelnen Leuchte. Jede Leuchte enthält ein Tonempfängerrelais, das von einer zentralen Steuerungsanlage aus betätigt wird und den Spannungsweg zur Leuchte freigibt oder abschaltet. 3. Einzelanschluß wie zu 2., der zentrale Impuls wird jedoch über eine Schaltuhr oder einen Fotoschalter in einem Beidraht gegeben, der neben dem Netzkabel und den Anschlußkabeln verläuft.
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