BFH vom 28.03.1973
I R 115/71
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 326
BStBl II 1973, 678

BFH - 28.03.1973 (I R 115/71) - DRsp Nr. 1997/11621

BFH, vom 28.03.1973 - Aktenzeichen I R 115/71

DRsp Nr. 1997/11621

»Auch ein erst vor kurzem errichtetes Gebäude kann im Falle seines Abbruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG abgeschrieben werden, wenn an seine Stelle ein überraschend möglich gewordener, seit langem geplanter Betriebserweiterungsbau tritt.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 21 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte hatte im Jahre 1962 auf ihrem Werkgelände - angrenzend an einen Teil ihrer Fabrikationsräume - Garagen errichtet, nachdem die Verhandlungen über den Ankauf eines Nachbargrundstücks, das sie zur Durchführung eines vor ihr seit Jahren an dieser Stelle geplanten Erweiterungsbaues ihrer Fabrikationsräume benötigt hätte, gescheitert waren. Wider Erwarten konnte sie das Grundstück im Jahre 1964 erwerben. Daraufhin ließ sie im Jahre 1965 die Garagen abbrechen und - wie geplant - eine neue Werkhalle errichten, neben der alsdann neue Garagen erstellt wurden. Den Restbuchwert der Garagen schrieb die Klägerin in voller Höhe ab, während der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ihn als Teil der Herstellungskosten der neuen Werkhalle aktivierte.