BFH vom 28.03.1973
I R 59/71
Fundstellen:
BFHE 109, 127
BStBl II 1973, 531

BFH - 28.03.1973 (I R 59/71) - DRsp Nr. 1997/11539

BFH, vom 28.03.1973 - Aktenzeichen I R 59/71

DRsp Nr. 1997/11539

»Unbeschränkt Steuerpflichtige können bis zum Veranlagungszeitraum 1968 ihre Einkünfte nicht mit gewerblichen Verlusten ausgleichen, die sich aus Betriebstätten in den Niederlanden ergeben haben.«

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger sind Eheleute, die zusammen veranlagt werden. Sie haben ihren Wohnsitz in H. . Der Ehemann (Kläger) betreibt den Großhandel und den Import und Export mit Kraftfahrzeugersatzteilen und -zubehör. Er gründete 1965 eine Zweigniederlassung in den Niederlanden, aus der sich für 1966 ein Verlust von 43.832 DM ergab.