I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.
Die Klägerin erstellt Rezeptabrechnungen für Apotheken. Sie übernimmt monatlich Apotheken die eingereichten Rezepte und errechnet daraus die Forderungen jeder Apotheke gegenüber den verschiedenen Krankenkassen. Zu diesem Zweck ordnet sie die Rezepte nach Krankenkassen, Versichertengruppen und Erstattungshöhe, numeriert die Rezepte, addiert die Ergebnisse, zieht Rabatte ab und gibt das Rechnungsergebnis an die Abrechnungsstelle der Apotheken weiter, die die Überweisung durch die Krankenkassen veranlaßt. Die einzelnen Apotheken übernehmen das Rechnungsergebnis in ihre Buchführung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) sah diese Tätigkeit als eine gewerbliche an und erließ gegen die Klägerin für das Jahr 1970 einen Gewerbesteuermeßbescheid.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Sprungklage hatte keinen Erfolg.
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