BFH vom 28.03.1974
IV R 153/73
Normen:
EStG § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 176
BStBl II 1974, 515

BFH - 28.03.1974 (IV R 153/73) - DRsp Nr. 1997/12032

BFH, vom 28.03.1974 - Aktenzeichen IV R 153/73

DRsp Nr. 1997/12032

»Wer im Auftrag von Apotheken Rezepte ordnet, deren Ergebnisse addiert, Rabatte abzieht und das rechnerische Ergebnis zum Zwecke der Vergütung durch die Krankenkassen an die Abrechnungsstelle weitergibt, übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.

Die Klägerin erstellt Rezeptabrechnungen für Apotheken. Sie übernimmt monatlich Apotheken die eingereichten Rezepte und errechnet daraus die Forderungen jeder Apotheke gegenüber den verschiedenen Krankenkassen. Zu diesem Zweck ordnet sie die Rezepte nach Krankenkassen, Versichertengruppen und Erstattungshöhe, numeriert die Rezepte, addiert die Ergebnisse, zieht Rabatte ab und gibt das Rechnungsergebnis an die Abrechnungsstelle der Apotheken weiter, die die Überweisung durch die Krankenkassen veranlaßt. Die einzelnen Apotheken übernehmen das Rechnungsergebnis in ihre Buchführung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) sah diese Tätigkeit als eine gewerbliche an und erließ gegen die Klägerin für das Jahr 1970 einen Gewerbesteuermeßbescheid.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Sprungklage hatte keinen Erfolg.