I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), der eine als volkswirtschaftlich wertvoll anerkannte patentierte Erfindung gemacht und diese seit 1956 gegen Zahlung von Lizenzgebühren einer Firma zur Verwertung überlassen hatte, war vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) für die Veranlagungszeiträume bis 1965 einschließlich die Tarifvergünstigung nach § 4 Nr. 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder (ErfVO) vom 30. Mai 1951 (BGBl I 1951, 387, BStBl I 1951, 181 i.d.F. des Art. 3 § 1 Abs. 1 StÄndG 1968 vom 20. Februar 1969 - BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116 -) gewährt worden. Für das Streitjahr 1966 versagte das FA diese Vergünstigung mit der Begründung, der sich nach seiner Ansicht über neun Jahre erstreckende Begünstigungszeitraum sei abgelaufen.
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