I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, hatte der X-AG im Januar 1967 Darlehen im Sinne des § 17 Abs 2 des Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964 - BHG 1964 - (BGBl I 1964, 674, BStBl I 1964, 510) zu einem jährlichen Zinssatz von 7 1/2 % gegeben. Die Darlehen waren anteilig von den Erwerbern der von der X-AG hergestellten Bauten übernommen worden. Die Körperschaftsteuer 1967 der Klägerin war gemäß § 17 Abs 2 Satz 1 BHG ermäßigt worden.
In den Jahren 1970 bis 1973 kündigte eine Reihe von Darlehensschuldnern das Kapital nach § 247 Abs 1 BGB. Bis zum 31. Dezember 1973 wurden davon Darlehen mit einem Gesamtursprungsbetrag von 358.873 DM betroffen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm insoweit eine schädliche vorzeitige Rückzahlung der Darlehen an. In dem nach §
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