BFH vom 28.03.1985
IV R 224/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 700

BFH - 28.03.1985 (IV R 224/83) - DRsp Nr. 1997/16276

BFH, vom 28.03.1985 - Aktenzeichen IV R 224/83

DRsp Nr. 1997/16276

»Eine Außenprüfung kann auch nach einer endgültigen, vorbehaltlosen Steuerfestsetzung angeordnet werden.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig. Bei ihm ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) eine Außenprüfung für die Jahre 1978 bis 1980 an; die Prüfung sollte sich auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer erstrecken. Der Kläger wandte hiergegen ein, daß für 1978 vorbehaltlose Veranlagungen erfolgt seien und daß eine Außenprüfung nach abschließender Prüfung des steuerlichen Sachverhalts im Rahmen der Steuerveranlagung nicht mehr zulässig sei. Nach erfolgloser Beschwerde hob das Finanzgericht (FG) die Prüfungsanordnung für dieses Jahr auf. Es war der Auffassung, daß das FA nach einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung eine Außenprüfung nur auf nachträglich bekanntgewordene, eine Prüfung erfordernde Umstände stützen könne; der Prüfungsanlaß müsse bezeichnet werden. Dem sei im Streitfall nicht genügt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 5 veröffentlicht. Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung der Abgabenordnung (AO 1977).

II. Die Revision des FA führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.