BFH vom 28.03.1985
IV R 80/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 405

BFH - 28.03.1985 (IV R 80/82) - DRsp Nr. 1997/16196

BFH, vom 28.03.1985 - Aktenzeichen IV R 80/82

DRsp Nr. 1997/16196

»1. Ein Reiseveranstalter, der Auslandsreisen durchführt, unterliegt der Gewerbesteuerpflicht auch insoweit, als der Gewerbeertrag auf im Ausland erbrachten Leistungen beruht. 2. Unterhält der Reiseveranstalter im Ausland eine Betriebstätte, so mindert sich die Gewerbesteuerpflicht nur um den auf die ausländische Betriebstätte entfallenden Gewerbeertrag. 3. Zur Ermittlung dieses Gewerbeertrags mit Hilfe der direkten oder indirekten Methode, falls Betriebstätten bei ausländischen Reiseleitern bestehen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) tritt als Reiseveranstalter auf, indem sie gegenüber ihren Kunden vielfältige Reiseleistungen erbringt, insbesondere den Flugtransport sowie die Unterbringung und Verpflegung am Zielort. Der Abschluß der Reiseverträge wird von der Klägerin und anderen Reisebüros vermittelt. Im Streitjahr 1969 führte sie vor allem Reisen nach Spanien und in geringerem Umfang nach Rumänien, Jugoslawien, Tunesien und in die Türkei durch.