I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) tritt als Reiseveranstalter auf, indem sie gegenüber ihren Kunden vielfältige Reiseleistungen erbringt, insbesondere den Flugtransport sowie die Unterbringung und Verpflegung am Zielort. Der Abschluß der Reiseverträge wird von der Klägerin und anderen Reisebüros vermittelt. Im Streitjahr 1969 führte sie vor allem Reisen nach Spanien und in geringerem Umfang nach Rumänien, Jugoslawien, Tunesien und in die Türkei durch.
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