BFH vom 28.04.1970
II 109/65
Fundstellen:
BFHE 99, 250
BStBl II 1970, 600

BFH - 28.04.1970 (II 109/65) - DRsp Nr. 1997/10145

BFH, vom 28.04.1970 - Aktenzeichen II 109/65

DRsp Nr. 1997/10145

»1. Die Entwicklung der Verhältnisse (§ 1 StAnpG) verändert nicht den Definitionsbereich der Normen, sondern nur die Elemente des Sachverhaltsbereiches, auf den sich die Normen erstrecken. 2. Zur Auslegung von Befreiungsvorschriften. 3. Die Befreiung des § 1 Nr. 1 NRW GrESWG 1952 setzt voraus, daß der Erwerber das Grundstück selbst bebauen wird. Die Befreiung aus § 1 Nr. 2 NRW GrEWSG kann nicht auf Wohnungsbaubetreuungsgesellschaften erstreckt werden.«

I. Die Klägerin ist eine Wohnungsbau- und Betreuungsgesellschaft. Sie hat im Juni 1954 in Nordrhein-Westfalen ein unbebautes Grundstück gekauft. Auf dem behördlichen Formular hat die Klägerin Grunderwerbsteuerbefreiung beantragt. Mit dem Wortlaut dieses Formulars erklärte sie die Absicht, auf dem erworbenen Grundstück innerhalb von drei Jahren ein Gebäude zu errichten, dessen anrechenbare Grundfläche aller Räume zu mehr als 80 v.H. auf Wohnungen und Wohnräume entfällt, die nach § 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 - I. WoBauG - (BGBl I 1950, 83) grundsteuerbegünstigt sind. Handschriftlich ist eingesetzt, daß auf dem erworbenen Grundstück "voraussichtlich 11 Häuser und 22 Wohnungen" geschaffen werden sollen, die je vier bis fünf Räume mit insgesamt je 60 bis 80 qm Wohnfläche enthalten sollten.