I. Die Klägerin ist eine Wohnungsbau- und Betreuungsgesellschaft. Sie hat im Juni 1954 in Nordrhein-Westfalen ein unbebautes Grundstück gekauft. Auf dem behördlichen Formular hat die Klägerin Grunderwerbsteuerbefreiung beantragt. Mit dem Wortlaut dieses Formulars erklärte sie die Absicht, auf dem erworbenen Grundstück innerhalb von drei Jahren ein Gebäude zu errichten, dessen anrechenbare Grundfläche aller Räume zu mehr als 80 v.H. auf Wohnungen und Wohnräume entfällt, die nach §
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