I. Der Kläger ist Grundstücksmakler. Er hatte "Alleinauftrag", ein Grundstück zu verkaufen. Die Eigentümerin hatte ihm unter notarieller Beurkundung ein auf nicht ganz drei Monate befristetes Kaufangebot gemacht, ihn gleichzeitig aber auch unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB "ermächtigt", das Grundstück zu verkaufen und aufzulassen; bei Verkauf an Dritte sollte er befugt sein, sich bestimmte Beträge unmittelbar auszahlen zu lassen. Der Kläger hat das Grundstück namens der Eigentümerin unmittelbar an einen Dritten verkauft und aufgelassen.
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