BFH vom 28.04.1970
II 56/65
Fundstellen:
BFHE 99, 255
BStBl II 1970, 597

BFH - 28.04.1970 (II 56/65) - DRsp Nr. 1997/10142

BFH, vom 28.04.1970 - Aktenzeichen II 56/65

DRsp Nr. 1997/10142

»1. Bei mehreren möglichen Auslegungen des Gesetzeswortlauts ist derjenigen der Vorzug zu geben, die dem im Wortlaut des Gesetzes in seinem Sinnzusammenhang ausgedrückten Gesetzeszweck entspricht. 2. Landwirt im Sinne der Grunderwerbsteuerbefreiung zur Verbesserung der Agrarstruktur kann auch sein, wer seinen Hof altershalber nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern an seinen Sohn verpachtet hat. 3. Ist die Anfechtung eines Steuerbescheids noch nach den Vorschriften der AO rechtshängig geworden, kann die für eine Grunderwerbsteuerbefreiung notwendige Zweckdienlichkeitsbescheinigung, sofern nicht das Gesetz ihre Vorlage anderweit befristet, noch im finanzgerichtlichen Verfahren nachgebracht werden.«

I. Der Kläger hat zu seinem über 50 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb Flurstücke von zusammen rund 3,8 ha zum Preis von 30.000 DM zugekauft und im Zusammenhang damit 16 Tage später betriebswirtschaftlich ungünstig gelegene Grundstücke mit insgesamt rund 4,1 ha für etwas mehr als 33.000 DM verkauft. Zu diesen Zeitpunkten hatte der Kläger den zuvor von ihm bewirtschafteten Betrieb bereits seit acht Jahren an seinen Sohn verpachtet.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter) hat wegen des Kaufs gegen den Kläger Grunderwerbsteuer festgesetzt und seinen Einspruch zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat die Berufung zurückgewiesen.