BFH vom 28.04.1970
VI R 183/67
Fundstellen:
BFHE 99, 196
BStBl II 1970, 621

BFH - 28.04.1970 (VI R 183/67) - DRsp Nr. 1997/10154

BFH, vom 28.04.1970 - Aktenzeichen VI R 183/67

DRsp Nr. 1997/10154

»Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Danach sind aus betrieblichen Mitteln eines Kaufmanns hingegebene Darlehen nicht ohne weiteres als Betriebsvermögen aufzufassen; sie können nur dann als gewillkürtes Betriebsvermögen zum Betriebsvermögen gezogen werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind.«

I. Die Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) sind Eheleute. Sie haben in dem Jahr 1961 zu dem in § 10a Abs. 1 EStG aufgeführten begünstigten Personenkreis gehört, der Ehemann hat im Streitjahr ein Kaufhaus betrieben. Der Gewinn aus dem Betrieb ist gemäß § 5 EStG aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden. Die Ehefrau ist in dem Kaufhaus als Angestellte tätig gewesen. Ihr hat die Kassenkontrolle, die Kassenabrechnung sowie sonstige Kontrollen, gelegentlich auch eine Verkaufstätigkeit oblegen. Das Arbeitsverhältnis ist auch steuerrechtlich anerkannt.