BFH vom 28.04.1972
III B 40/71
Normen:
FGO § 118 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 335
BStBl II 1972, 575

BFH - 28.04.1972 (III B 40/71) - DRsp Nr. 1997/11056

BFH, vom 28.04.1972 - Aktenzeichen III B 40/71

DRsp Nr. 1997/11056

»Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß eine Frage betreffen, die mit der Revision gemäß § 118 Abs. 1 FGO angefochten werden kann.«

Normenkette:

FGO § 118 ;

I. Das Finanzamt (FA) stellte nachträglich zum 1. Januar 1967 für das Erbbaurecht einen Einheitswert von 500 DM fest. Die Kläger hatten 1966 auf dem Grundstück eine Garage errichtet. Die Kläger sind der Auffassung, daß das Garagengrundstück keine eigene wirtschaftliche Einheit darstelle, sondern in die wirtschaftliche Einheit des als Einfamilienhaus bewerteten Erbbaugrundstücks einzubeziehen sei. Die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gemäß § 23 BewG hätten nicht vorgelegen.

Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung hat es nicht abgeholfen.