BFH vom 28.04.1977
IV R 165/76
Normen:
GewStG § 10a;
Fundstellen:
BFHE 122, 307
BStBl II 1977, 666

BFH - 28.04.1977 (IV R 165/76) - DRsp Nr. 1997/13423

BFH, vom 28.04.1977 - Aktenzeichen IV R 165/76

DRsp Nr. 1997/13423

»Veräußert eine Kommanditgesellschaft das von ihr mit Verlust betriebene Unternehmen (Kaufhaus) und erwirbt sie kurze Zeit später ein anderes Unternehmen (Immobilienvermittlung), mit dem sie Gewinne erwirtschaftet, so kann der Gewerbeertrag nicht um die Verluste gekürzt werden, weil es am Erfordernis der Unternehmensidentität fehlt.«

Normenkette:

GewStG § 10a;

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, an der zwei natürliche Personen beteiligt sind, den Gewerbeertrag um Verluste kürzen kann, die im Rahmen eines früher von ihr geführten Unternehmens entstanden sind.

Die Klägerin betrieb bis zum 31. Dezember 1970 unter der Firma N-KG ein Kaufhaus in L. . Sie hat dieses Unternehmen mit Wirkung vom 1. Januar 1971 veräußert. Durch Vertrag vom 8. April 1971 erwarb sie den unter der Firma K.-OHG geführten Geschäftsbetrieb. Seit dem 1. Mai 1971 betreibt die Klägerin unter der Firma K-KG die Vermittlung von Immobilien. Die Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1. Mai 1971 weist als einzigen Posten der Passivseite ein "Darlehen R" in Höhe von 100.000 DM aus, das der Klägerin bereits zum Betrieb ihres Kaufhauses gewährt worden war.