I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit dem Erwerb eines Fischkutters zum Zwecke seiner Instandsetzung und späteren Weiterveräußerung gewerblich tätig waren und deshalb die dabei entstandenen Verluste einheitlich festzustellen sind.
Die Kläger A. und B. schlossen sich 1965 auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) zusammen. Diese erwarb mit Vertrag vom 1. Dezember 1965 über einen Treuhänder den Motorfischkutter "A" zum Preis von 16.500 DM. Die Kläger planten, das Schiff herzurichten und wieder zu verkaufen. Alle Kosten für das Schiff sollten beide Gesellschafter je zur Hälfte tragen; in gleicher Weise sollte ein Verkaufserlös geteilt werden.
Im Jahre 1966 wurde der Kutter nach H. transportiert. In den Jahren 1966 und 1967 wandten die Kläger 17.115 DM für Reparaturen auf. Im Jahre 1968 ließen die Kläger weitere Reparaturen für 21.326 DM vornehmen, nachdem der Kutter im Hafen in X. beschädigt und ausgeraubt worden war.
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