BFH vom 28.04.1978
VI R 145/75
Normen:
EStG (1971) § 33, § 33a;
Fundstellen:
BFHE 125, 167
BStBl II 1978, 456

BFH - 28.04.1978 (VI R 145/75) - DRsp Nr. 1997/13788

BFH, vom 28.04.1978 - Aktenzeichen VI R 145/75

DRsp Nr. 1997/13788

»Aufwendungen für die Anschaffung einer Waschmaschine, die ein Steuerpflichtiger seiner in der DDR lebenden Schwägerin schenkt, sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn die Schwägerin die Versorgung der schwer erkrankten und hilflosen Schwiegermutter übernommen hat und der Steuerpflichtige mit seiner Zuwendung einen ihm nur in dieser Weise möglichen Beitrag zur Versorgung der Schwiegermutter leistet.«

Normenkette:

EStG (1971) § 33, § 33a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schenkte seiner unverheirateten Schwägerin, die im Streitjahr 1972 zusammen mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) lebte, eine Waschmaschine. Die Schwiegermutter des Klägers ist seit 1970 infolge eines Schlaganfalls linksseitig gelähmt und auf die Hilfe und Pflege ihrer Tochter angewiesen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es bei der Einkommensteuerveranlagung 1972 ab, die Aufwendungen für die Anschaffung der Waschmaschine in Höhe von 594 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das FA vertrat - auch im Einspruchsverfahren - die Auffassung, der Kläger habe weder typische Unterhaltszuwendungen geleistet noch eigentliche Krankheitskosten getragen.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus: