I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schenkte seiner unverheirateten Schwägerin, die im Streitjahr 1972 zusammen mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) lebte, eine Waschmaschine. Die Schwiegermutter des Klägers ist seit 1970 infolge eines Schlaganfalls linksseitig gelähmt und auf die Hilfe und Pflege ihrer Tochter angewiesen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es bei der Einkommensteuerveranlagung 1972 ab, die Aufwendungen für die Anschaffung der Waschmaschine in Höhe von 594 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das FA vertrat - auch im Einspruchsverfahren - die Auffassung, der Kläger habe weder typische Unterhaltszuwendungen geleistet noch eigentliche Krankheitskosten getragen.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus:
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