BFH vom 28.04.1978
VI R 147/75
Normen:
EStG (1971) § 10b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 170
BStBl II 1979, 297

BFH - 28.04.1978 (VI R 147/75) - DRsp Nr. 1997/14060

BFH, vom 28.04.1978 - Aktenzeichen VI R 147/75

DRsp Nr. 1997/14060

»Aufwendungen, die einem Übungsleiter und Bootsobmann der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) durch die Fahrten von der Wohnung zu den von der DLRG bewachten Freibädern und Hallenbädern entstehen, können als Spenden abziehbar sein, soweit gegen die DLRG ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen besteht und auf die Erstattung verzichtet wird.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10b Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 als Übungsleiter und Bootsobmann einer Ortsgruppe der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft eV (DLRG) tätig. Zur Verrichtung der von ihm übernommenen Aufgaben fuhr er mit dem eigenen PKW zu den von der DLRG bewachten Freibädern und Hallenbädern sowie einmal wöchentlich zur Geschäftsstelle seiner Ortsgruppe. Die DLRG besitzt keine eigenen Kfz und ist darauf angewiesen, daß die Mitglieder für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstellen ihr eigenes Fahrzeug zur Verfügung stellen. Von der Möglichkeit, eine Erstattung von Fahrtkosten zu beanspruchen, machte der Kläger keinen Gebrauch. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 beantragte er, seine Fahrtkosten, über deren Höhe die DLRG eine Spendenbescheinigung ausgestellt hat, als Spenden iS von § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies ab.