I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 als Übungsleiter und Bootsobmann einer Ortsgruppe der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft eV (DLRG) tätig. Zur Verrichtung der von ihm übernommenen Aufgaben fuhr er mit dem eigenen PKW zu den von der DLRG bewachten Freibädern und Hallenbädern sowie einmal wöchentlich zur Geschäftsstelle seiner Ortsgruppe. Die DLRG besitzt keine eigenen Kfz und ist darauf angewiesen, daß die Mitglieder für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstellen ihr eigenes Fahrzeug zur Verfügung stellen. Von der Möglichkeit, eine Erstattung von Fahrtkosten zu beanspruchen, machte der Kläger keinen Gebrauch. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 beantragte er, seine Fahrtkosten, über deren Höhe die DLRG eine Spendenbescheinigung ausgestellt hat, als Spenden iS von § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies ab.
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